In Deutschland spielt die Maklerprovision eine entscheidende Rolle bei Immobilientransaktionen. Diese Gebühr, die an den Immobilienmakler für seine Dienste gezahlt wird, ist gesetzlich geregelt und sorgt dafür, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer fair beteiligt werden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 652, der den Maklerlohn regelt. In diesem Artikel werfen wir einen detaillierten Blick auf die aktuell gültige Maklerprovision in Deutschland und erläutern die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Ausnahmen, die bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien gelten können.
Gesetzliche Grundlage: § 652 BGB und § 656c BGB
Die Grundlage für die Maklerprovision ist im § 652 des BGB festgelegt. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
„§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages besorgt, kann von dem anderen Teil, der ihm den Auftrag erteilt hat, eine Vergütung (Provision) verlangen, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. (2) Ist der Vertrag unter einer Bedingung abgeschlossen, so entsteht der Anspruch mit der Verwirklichung der Bedingung. (3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn der Vertrag nicht ausgeführt wird.“
Dieser Paragraph legt fest, dass ein Makler Anspruch auf eine Provision hat, sobald seine Tätigkeit zum erfolgreichen Abschluss eines Vertrages geführt hat.
Zusätzlich regelt § 656c BGB die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser:
„§ 656c Verteilung der Maklerkosten
(1) Haben beide Parteien des Kaufvertrags einen Maklervertrag abgeschlossen, können sie auch nur jeweils zur Zahlung der Hälfte der insgesamt geschuldeten Provision verpflichtet werden. (2) Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags eine Provision, ist er verpflichtet, mit der anderen Partei eine gleich hohe Provision zu vereinbaren. (3) Eine Vereinbarung, die von den Absätzen 1 oder 2 abweicht, ist unwirksam.“
Aktuelle Regelungen zur Maklerprovision
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser im Jahr 2020 wurden die Regelungen zur Maklerprovision grundlegend verändert. Seit dem 23. Dezember 2020 gilt folgendes:
Teilung der Maklerprovision: Käufer und Verkäufer teilen sich die Maklerprovision in der Regel zu gleichen Teilen. Diese Regelung gilt für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen.
Schriftform: Der Maklervertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass die Provisionsvereinbarung klar und nachvollziehbar dokumentiert sein muss.
Höhe der Maklerprovision
Die Höhe der Maklerprovision ist nicht bundeseinheitlich geregelt und variiert von Bundesland zu Bundesland. In der Regel bewegt sich die Provision zwischen 5 % und 7 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Hier sind einige Beispiele für die Provisionssätze in verschiedenen Bundesländern:
Berlin und Brandenburg: Hier teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision üblicherweise zu gleichen Teilen, was insgesamt 7,14 % (inkl. MwSt.) des Kaufpreises ausmacht.
Hamburg: In Hamburg beträgt die Gesamtprovision häufig 6,25 % (inkl. MwSt.), die ebenfalls zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird.
Bayern und Baden-Württemberg: In diesen Bundesländern liegt die Gesamtprovision bei etwa 7,14 % (inkl. MwSt.), die ebenfalls gleichmäßig zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird.
Sonderregelungen für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien
Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sind die Regelungen zur Maklerprovision flexibler und können je nach Verhandlung zwischen den Parteien variieren. Hier ist keine gesetzliche Vorgabe zur Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer festgelegt, was bedeutet, dass diese je nach den individuellen Vereinbarungen anders gestaltet sein kann.
Mehrfamilienhäuser: Die Provisionsregelung bei Mehrfamilienhäusern kann entweder vom Käufer allein getragen werden, vom Verkäufer allein oder aber zwischen beiden Parteien aufgeteilt werden. Die Höhe der Provision ist ebenfalls verhandelbar und kann sich nach den regionalen Gepflogenheiten richten.
Gewerbeimmobilien: Ähnlich verhält es sich bei Gewerbeimmobilien. Hier sind die Provisionssätze und die Aufteilung der Kosten Gegenstand der Verhandlung zwischen den Parteien. Die Provision kann hier höher oder niedriger sein als bei Wohnimmobilien und ist stark von der Komplexität und dem Umfang der Transaktion abhängig.
Fazit
Die aktuell gültige Maklerprovision in Deutschland sorgt für Transparenz und Fairness bei Immobilientransaktionen. Durch die gesetzliche Regelung, dass die Provision bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen zwischen Käufer und Verkäufer gleichmäßig aufgeteilt wird, wird eine gerechte Kostenverteilung sichergestellt. Der § 652 BGB bildet dabei die rechtliche Grundlage für den Anspruch des Maklers auf seine Provision.
Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bleibt jedoch Raum für individuelle Verhandlungen, wodurch die Flexibilität in diesen Bereichen erhalten bleibt. Insgesamt ist die Kenntnis der geltenden Regelungen und die Einhaltung der formalen Anforderungen, wie der Schriftform des Maklervertrages, entscheidend, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf der Immobilientransaktion zu gewährleisten.
Wer sich mit den aktuellen Regelungen vertraut macht und einen erfahrenen Makler zurate zieht, kann sicherstellen, dass die Vermittlung und der Verkauf von Immobilien professionell und erfolgreich abgewickelt werden.
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